Rückzahlungsklauseln bei arbeitgeberfinanzierten Fortbildungen
5 Oktober 2022 - In der Praxis kommt es häufig vor, dass der Arbeitgeber die Fortbildungen oder Weiterbildungen der Arbeitnehmer ganz oder zumindest zum Teil finanziert. In den meisten Fällen möchte der Arbeitgeber die Arbeitnehmer damit im Gegenzug an sich binden und die erworbenen Kompetenzen für sich nutzen.
Daher findet man oft Vereinbarungen vor, worin festgehalten ist, dass der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen die Kosten der Fortbildung oder Weiterbildung ganz oder zum Teil dem Arbeitgeber zurückzahlt.
Dazu gibt es einige Rechtsprechungen, unter welchen Voraussetzungen solche Rückzahlungsklauseln wirksam werden.
Die Rückzahlungsvereinbarung sollte unbedingt bevor der Arbeitnehmer die Fortbildung oder Weiterbildung antritt, geschlossen werden.
Die Kosten, die der Arbeitgeber zurückverlangt, müssen deutlich beziffert oder objektiv berechenbar sein.
Wichtig ist für den Arbeitnehmer daher genau zu wissen, welche Rückzahlungspflicht auf ihn zukommen könnte.
Hinzukommt, dass in der Praxis häufig Rückzahlungsklauseln in Zusammenhang mit dem Verbleib im Betrieb stehen. Beispielsweise wird so vereinbart, dass bestimmte Kosten der Fortbildung zurückgezahlt werden müssen, sollte der Arbeitnehmer nach eigenem Wunsch den Betrieb verlassen.
Wenn aber der Arbeitnehmer im Betrieb bleibt, mindern sich die Kosten, die zurückzuzahlen sind.
Genauer gesagt kann dies bedeuten, dass z.B. eine 24-monatige Bindung vereinbart wird und der Rückzahlungsbetrag sich in jedem bestehenden Monat des Arbeitsverhältnisses um 1/24 vermindert.
Allerdings gibt es auch unbedingte Rückzahlungsklauseln.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit dem Urteil vom 25.01.2022, Az. 9 AZR 144/21, in dem Fall eines Piloten entschieden.
Für den Erwerb der Musterberechtigung als Co-Pilot gewährte der Arbeitgeber ein Darlehen, welches vom Arbeitnehmer in jedem Fall zurückgezahlt werden musste. Dazu gab es jedoch keine festgelegte Dauer, die der Arbeitnehmer im Betrieb bleiben müsse. Die Parteien haben schlussendlich einen Aufhebungsvertrag geschlossen.
Die Arbeitgeberin forderte das Darlehen zurück, jedoch hielt der Arbeitnehmer die Rückzahlungsklausel für unwirksam, da er selbst bei einem längeren Verbleib im Betrieb, den kompletten Betrag hätte zurückzahlen müssen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied hingegen, dass die Rückzahlungsklausel wirksam sei.
Wenn der Arbeitnehmer jederzeit die Möglichkeit hat, das Arbeitsverhältnis zu kündigen, darf der Arbeitgeber die Rückzahlung der Fortbildungskosten unbedingt vereinbaren.
Somit ergibt sich für Arbeitgeber die Überlegung, in solchen Fällen einen Darlehensvertrag mit unbedingter Rückzahlung zu vereinbaren.
Der Arbeitnehmer wird dabei nicht durch den Arbeitgeber an das Unternehmen gebunden.
Selbst bei Rückzahlungsklauseln, bei denen der zurückzubezahlende Betrag mit der Dauer der Angehörigkeit an dem Unternehmen sinkt, kann eine solche Bindung erreicht werden. Der Arbeitnehmer, der das Unternehmen verlassen möchte, wird in diesem Fall die Rückzahlung in Kauf nehmen, wobei es auch vorkommen kann, dass der neue Arbeitgeber die Rückzahlung übernimmt.
Abschließend kann man sagen, dass eine vollständige Bindung des Arbeitnehmers an das jeweilige Unternehmen sicher nicht erreicht werden kann.